Satzung

Mieterverein für die Region Trier e.V.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Mieterverein für die Region Trier e.V.“. 2. Er hat seinen Sitz in Trier und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen. 3. Der Verein ist dem rheinlandpfälzischen Landesverband e.V. im Deutschen Mieterbund e.V., Berlin, angeschlossen.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Der Verein versteht seine Tätigkeit als Sozialarbeit. 2. Er bezweckt den Zusammenschluss der Mieter, Untermieter und Pächter zur Förderung ihrer Interessen insbesondere zur Besserung der Miet- und Wohnverhältnisse sowie zum Schutz der Mieter vor Benachteiligung im Miet- und Wohnrecht. 3. Dieser Zweck soll erreicht werden durch - Beratung und Vertretung der Mitglieder in allen Fragen des Miet-, Pacht- und Wohnungsrechts - Öffentlichkeitsarbeit - Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung - enge Zusammenarbeit mit anderen Verbänden gleicher Zielrichtung. 4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der die Vereinssatzung anerkennt (ordentliche Mitgliedschaft). 2. Andere Personen können nur Mitglied des Vereins werden, wenn sie den Zweck des Vereins unterstützen und fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 5 Abs. 2 zu haben (fördernde Mitgliedschaft). 3. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden (Partnermitgliedschaft). 4. Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem die Anmeldung erfolgt. Ein Mitgliedsausweis, eine Satzung und ein Merkblatt wird jedem Mitglied beim Eintritt ausgehändigt. 6. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. 7. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der / die Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.

§ 4 – Vereinsbeitrag

1. Beim Eintritt wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Gleichzeitig ist ein Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten. 2. Die Folgebeiträge werden jährlich im Voraus erhoben und sind am 02.01. eines jeden Jahres fällig. Jedes Mitglied kann über den Beitrag hinaus freiwillige Beiträge leisten. 3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des ordentlichen Jahresbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Über die Festsetzung von Sonderumlagen beschließt der Vorstand. Sonderumlagen gelten als Beiträge. 4. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem die Anmeldung erfolgt. 5. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrags wird ein Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Eine Rückerstattung bezahlter Beiträge erfolgt nicht.

§ 5 – Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der ordentlichen Mitgliedschaft das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. 2. Dem Mitglied wird für ein von ihm selbst gemietetes oder gepachtetes Objekt kostenlose Beratung in allen Miet- und Pachtangelegenheiten, die Anfertigung von Schriftsätzen in streitigen Mietauseinandersetzungen sowie die umfassende juristische Vertretung in Rechtsauseinandersetzungen mit dem Vermieter gewährt mit dem Ziel eine außergerichtliche Beilegung der Mietstreitigkeiten durch Vermittlung und Schlichtung zwischen Mieter und Vermieter herbeizuführen. 3. In besonderen Einzelfällen behält sich der Verein vor, eine Beratung im Hinblick auf den Beratungsumfang, die besondere Schwierigkeit des Falles oder die besonderen fi nanziellen Risiken für das Mitglied abzulehnen. 4. Auf eine Beratung innerhalb einer bestimmten Frist besteht kein Rechtsanspruch. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 4 der Satzung in Rückstand, so besteht ebenfalls kein Anspruch auf Beratung. Eine Vertretung Mieter gegen Mieter sowie eine Vertretung der Mitglieder vor Gericht ist ausgeschlossen. 5. Für Tätigkeiten gemäß § 5 Ziffer 2 kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstehender Kosten oder Pauschalbeträge festgelegt werden. 6. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme von Beratungen festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes. 7. Aus der Gewährung der Rechtsberatung haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens. 8. Jedes Vereinsmitglied ist stimmberechtigt. 9. Aktiv wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das wenigstens sechs Monate Mitglied des Vereines ist. 10. Passiv wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das volljährig ist und dem Verein mindestens ein Jahr angehört. 11. Das Stimmrecht bezieht sich auf jede Beschlussfassung, die auf einer Mitgliederversammlung ansteht, das Wahlrecht nur auf Wahlakte. Hauptmitglieder und Partnermitglieder nach § 3 Ziffer 3 haben nur eine Stimme, die einheitlich abgegeben werden muss. 12. Wahl- und Stimmberechtigung sind durch Mitgliedsausweis nachzuweisen. Wahl- und Stimmrecht bestehen nur, wenn das Mitglied die Beiträge gemäß § 4 der Satzung entrichtet hat.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Entlassung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod. 1. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens zwei volle Kalenderjahre (Mindestmitgliedschaft). Danach kann der Austritt zum Schluss eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist spätestens bis 30. September des jeweiligen Jahres bei der Geschäftsstelle des Mietervereins einzureichen. Verspätet eingehende Erklärungen gelten als Kündigung für das Folgejahr. Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen. 2. Der Vorstand kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe ein Mitglied auf Antrag vorzeitig aus der Mitgliedschaft entlassen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. 3. Das Mitglied kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen (Vereinsausschluss) werden, wenn - es sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder - es gegen allgemeine Mietinteressen verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehenes Vereins schädigt oder - es länger als ein Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum Jahresende bleibt im Falle des Ausschlusses bestehen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist Beschwerde innerhalb von zwei Wochen an den Vorstand zulässig. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitgliedes. Mit Wirksamkeit des Ausschlusses enden alle Vereinsämter. 4. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als zwölf Monate in Verzug ist. 5. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet. 6. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§3 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliches Mitglied fortsetzen. Hierzu genügt die schriftliche Anzeige an den Vorstand. 7. Im Todesfall kann die Mitgliedschaft auf einen Erben übertragen werden.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. der geschäftsführende Vorstand mit Vertretungsmacht nach § 26 BGB 3. die Mitgliederversammlung

§ 8 – Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Mitglieder an: a. der/die 1. Vorsitzende b. der/die 2. Vorsitzende c. der/die Geschäftsführer/in d. der/die Schriftführer/in e. und zwei Beisitzer/innen. 2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, fi ndet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Mitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übertragen werden. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig. 3. Dem Vorstand obliegt die Erledigung und Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Insbesondere beschließt der Vorstand über: a. Beitragsangelegenheiten im Rahmen von § 4 b. Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen und die Inanspruchnahme der Beratungsleistungen c. die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht d. die Einrichtung von hauptberuflichen Arbeitsplätzen e. Aufwandsentschädigungen f. die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder erschienen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des /der Vorsitzenden. Beschlüsse sind zu protokollieren. 5. Der Verein hat eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/ in. Der/die Geschäftsführer/in gehört dem Vorstand an. In seiner/ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied ist der/die Geschäftsführer/in von der Mitgliederversammlung alle sechs Jahre zu bestätigen. Erfolgt dies nicht, setzt sich der Vorstand ohne den/die Geschäftsführer/ in zusammen. 6. Die Ämter des/der Geschäftsführers/in und des/der Schriftführers/in können in Personalunion ausgeübt werden. Außer dem/der Geschäftsführer/in sind sämtliche Ämter Ehrenämter. 7. Die Vorstandsmitglieder und die sonstigen Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befrieden. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 8. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.

§ 9 – Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch. Er erledigt darüber hinaus die laufenden Geschäfte der Vereinsverwaltung selbstständig und eigenverantwortlich ohne Einzelbeschlussfassung durch den Vorstand. Er besteht aus: a. dem/der 1.Vorsitzenden b. dem/der 2. Vorsitzenden c. dem/der Geschäftsführer/in d. dem /der Schriftführer/in. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein als Delegierte in der Mitgliederversammlung des rheinlandpfälzischen Landesverbandes e. V.

§ 10 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie wird mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Mieterzeitung oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung (Trierischer Volksfreund) oder durch Einladungsschreiben an die einzelnen Mitglieder postalisch. 2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zu beschließen über: a. den Geschäftsbericht b. die Jahresabschlüsse c. die Entlastung des Vorstandes d. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer e. die Satzungsänderungen und f. die Auflösung des Vereins. 3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet. 4. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind berechtigt in der Mitgliederversammlung jederzeit Anträge zu stellen. 5. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die keine Beitragsrückstande haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Das passive Wahlrecht richtet sich nach § 5 Ziffer 10 der Satzung. 6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen. In einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzende Tagesordnung die Versammlung. 7. Wahlvorschläge zu den Vorstandswahlen sind ebenfalls bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. 8. Die Wahlart wird von der Versammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bestimmt. 9. Über Vorstandssitzungen und Versammlungen, sowie deren Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen und von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 11 – Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtliche Funktionsträger können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. 2. Außer den Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer/innen mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/ innen bleiben solange im Amt, bis neue Rechnungsprüfer/ innen ordnungsgemäß bestellt sind. 3. Die Wahl kann auf einen Rechnungsprüfer beschränkt werden, wenn die laufende Buchhaltung des Vereins und die jährliche Bilanzerstellung durch einen Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe erfolgt. 4. Sie kann entfallen, wenn die Revisoren des rheinlandpfälzischen Landesverbandes e.V. die Vereinskasse prüfen. 5. Rechnungsprüfer/innen sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine Kassenrevision vorzunehmen und nach dem Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, der Bücher und Belege vorzunehmen und darüber dem Vorstand einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Hierüber haben die Rechnungsprüfer/innen in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann unter den im Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. 2. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. 3. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder in der Versammlung, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, dann ist auf Antrag eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht darauf, ob die vorgeschriebene dreiviertel Mehrheit die Hälfte der Vereinsmitglieder umfasst, für die Entscheidung zuständig ist. 4. Die Satzung ermächtigt ausdrücklich den Vorstand zu einer Eventualeinladung. 5. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins an den rheinlandpfälzischen Landesverband e.V., dem auch die Vereinsakten und Unterlagen zu übergeben sind.

§ 14 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 – Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche an den Verein und für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist ausschließlich der Sitz des Vereins- soweit nicht in Einzelfällen die Gesetze etwas anderes bestimmen.

§ 16 – Übergangsbestimmungen

1. Die in der Mitgliederversammlung vom 25.11.1987 beschlossene Satzung wird hiermit aufgehoben. 2. Die vorstehende Satzung wurde am 26.11.2021 durch die ordentliche Mitgliederversammlung angenommen und tritt am 01.01.2022 in Kraft. 3. Sie wurde unter der VR-Nr. 1083am 25.03.2022 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.

Der geschäftsführende Vorstand